Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung

II. BV

§ 19 Kapitalkosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/19#abs-1 (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/19#abs-2 (2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/19#abs-3 (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von Kapitalkosten unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/19#abs-4 (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22 angesetzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/19#abs-5 (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt werden.

§ 18 § 20